Unsere erste Satzung von 1752


 

In Gottes Namen. Amen.

Es haben die Einsaßen der Albsrayer und die Brüder im Jahre 1752, den vierten April eine hochlöbliche Bruderschaft aufgerichtet unter dem Schutzpatron des heiligen Joannes von Nepomucenus und versprachen, auch diese angefangene hochlöbliche Bruderschaft in brüderlicher Liebe, Fried’ und Einigkeit zu unterhalten, damit wir nach diesem Leben im Himmel uns mit allen lieben Heiligen samt unserem Schutzpatron, dem heiligen Joannes von Nepomucenus, in Ewigkeit mögen erfreuen, wozu uns Gott seine Gnade, unser Schutzpatron seine Fürbitt’ verleihen wolle.
Amen.

Damit nun aber diese angefangene hochlöbliche Bruderschaft in guter Leitung unterhalten werden kann, deswegen sind diese folgenden 
Articeln in Anfang der Bruderschaft aufgeschrieben, wonach sich ein jeder eingeschriebene Bruder zu richten hat und soll auch jährlich alle Brüder vorgelesen werden.Als erstlich sollen unter dieser Bruderschaft, diese hochlöbliche Bruderschaft, diese folgenden Herren Officiers
erwählt werden.
Als einen Capitain, einen Leutenant, einen Fänderich, zwei Serganten
, zwei Giltmeister,welche Officier bei ihrer Erwählung für die Bruderschaft sollen geben als folgt:

Der 
Capitain ist verpflichtet, so oft er mit seiner Bruderschaft die procehsion zu Alpen
begleitet, an seine Brüder in seinem Hause den Branntwein zu geben.Der Herr Leutenant 25 (?), der Fänderich 25 (?), der Sergant 15 (?), die Giltmeister 10 (?) und sollen alsdann dieselben Officier drei Jahre stehen bleiben, außerhalb der Gildmeister, dieselben stehen nur zwei Jahre, deswegen muß alle Jahr ein Gildmeister erwählt werden, damit er ein Jahr Knecht und das andere Jahr regierend ist.
Das Offizium oder die Pflicht der Herren Officiere ist folgende:Als erstlich der Herr Capitain soll die Brüder in allem vorgehen und vorstehen, wie ein ehrliebender Hausvater seinen Hausgenossen thun muß, soll auch die Macht und Gewalt haben, alle Ungebürnissen und Mißhaltungen der Brüder dem Befinden nach abzustrafen, ohne daß sich die Brüder frefentlich gegen ihn sollen aufwerfen oder entgegensprechen., er soll sie aber nicht als in eine Wacht strafe mögen er bitten.Was aber dem Herrn Fänderich angehet, er soll seine führende Fahne allezeit beim Aufzug der Bruderschaft so viel als ( ? .) ist fleißig bewahren, damit selbiges Fändeln nicht beschädigt werde. Was aber den Herrn Leutenant und der Sergant
, dieselben müßen allzeit bei dem Aufzug die Bruderschaft in gutem Stand und Ordnung stellen, damit alles ehrbar geschehen möge.

Was die Giltmeister anbetrifft, dieselben müßen alle Nothwendigkeiten der Bruderschaft versorgen, auch alle Jahre viermal bei alle einverleibten Brüder mit der Buchse kommen und die Almosen nach ein jeden belieben zu sammeln, sollen auch dazu gehalten sein nach Umlauf ihrer Regierung für die Herren Officiere und die ganze Bruderschaft eine Rechnung zu zeigen, damit ein jeder Bruder wissen mag was Nutzen mit die gesammelten Almosen geschaffet und wo selbige angewand sind..

Was aber die gemeinen Brüder anbetrifft, dieselbigen sollen gehalten und zu gehorsamen als folgen wird, als erstlich auf Vogelschützen-Tag, und dann auf Pfings-Tag und dann auf unseren heiligen Schutzpatrons-Tag und den Tag danach in die heilige Meß. Diese vier Täg müßen alle Brüder selbst in eigener Person bei dem Aufzug erscheinen, oder es wäre dann, daß einer krank oder aus dem Lande verreiset wäre, selbiges aber müßte dem Herrn 
Capitän wohl bekannt sein, was aber Pfingstmontag angehet, als dann kann ein Bruder, wenn er selbst nicht kann, wohl einen anderen schicken, der muß so copabel
sein, daß er das Gewehr wohl kann in acht nehmen.
Welcher Bruder aber die sechzig Jahre erreicht hat, der kann sich auf Pfingst-montag von dem Aufzug entschuldigen und befreien, im übrigen bleibt er aber allen anderen Brüdern gleich.Weiter, wenn ein Bruder oder dessen Ehefrau mit dem Tod ist abgegangen, als dann müßen alle Brüder dem Begräbnis beiwohnen und die Seelenmeß mit anhören oder an ihren Platz einen anderen schicken der selbiges thun kann und wird als dann den nächsten Sonntag nach dem Begräbnis die Seelenmeß von den verstorbenen gehalten werden, wobei sie ebenfalls müßen erscheinen, oder an ihren Platz einen schicken der selbiges verrichten wird.Damit nun dieses aufgerichtete Reglement
in allen Stücken so viel als es möglich ist sollen, von allen Brüdern unterhalten werden und nachgefolget werde, deswegen haben ein solches in unserer Bruderschaft protocol geschrieben und also von allen Brüdern unterschrieben werden.

Datum wie Eingangs gemeldet.